Sachverhalt
A. A._____ und B._____ haben am _____ 2016 vor dem Zivilstandsamt O.1._____ geheiratet. Sie sind die Eltern der Kinder C._____, geb. _____ 2014, und D._____, geb. _____ 2018. Seit dem 1. November 2020 leben die Ehegatten getrennt, wobei die Folgen des Getrenntlebens durch eheschutzrichterlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 24. März 2021 geregelt wurden. B. Am 2. November 2022 reichte A._____ beim Regionalgericht Imboden die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. Januar 2023 bestätigten beiden Ehegatten ihren Scheidungswillen. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen kam jedoch auch innert der dazu angesetzten Frist nicht zustande, weshalb das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt wurde. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 schied das Regionalgericht Imboden die Ehe der Parteien und regelte die strittigen Nebenfolgen. Unter anderem verpflichtete es B._____ zusätzlich zur Weiterleitung der von ihm bezogenen IV-Kinderrenten zur Bezahlung von Barunterhaltsbeiträgen für die unter die Obhut der Mutter gestellten Kinder (ab Rechtskraft des Entscheides bis 31. März 2028 CHF 11.00 für D._____ und CHF 176.00 für C._____, ab 1. April 2028 bis 31. Juli 2031 CHF 205.00 für D._____ und CHF 118.00 für C._____) sowie zur Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an A._____ in Höhe von CHF 5’537.50. C. Gegen den am 6. Juni 2025 mit schriftlicher Begründung mitgeteilten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden (ZR1 25 78). Sie stellte den Antrag, die Ehe der Parteien sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides nicht zu scheiden. Ferner beantragte sie eine abweichende Beurteilung des Kindesunterhalts (Dispositiv-Ziffern 5 und 8) und der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziffer 12), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) für beide Instanzen zulasten des Berufungsbeklagten. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5’000.00 aufgefordert. Daraufhin reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 ein Gesuch um Verpflichtung von B._____ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 10’000.00 zur Deckung der Gerichts- und Anwaltskosten für das vor dem Obergericht anhängig gemachte Berufungsverfahren ein. Eventualiter ersuchte sie für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung mit Wirkung ab 7. Juli 2025. Die Frist zur Leistung des
3 / 17 Kostenvorschusses wurde der Berufungsklägerin daher mit Verfügung vom 15. Juli 2025 abgenommen. E. Zur Behandlung des Gesuches um Bevorschussung der Prozesskosten wurde praxisgemäss ein separates Massnahmeverfahren angelegt (ZR1 25 84). Mit Stellungnahme vom 18. August 2025 beantragte B._____ die kostenfällige Abweisung des Gesuches, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge machten beide Parteien mehrfach von ihrem Replikrecht Gebrauch, weshalb das Verfahren erst Ende April 2026 spruchreif wurde. F. Im Verfahren ZR1 25 78 reichte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) am 5. September 2025 seine Berufungsantwort ein. Er beantragte, auf Ziffer 2 der Berufung (Scheidungspunkt) sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Für den Fall, dass er im Verfahren ZR1 25 84 zur Leistung des beantragten Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden sollte, sei dieser Betrag auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss erstinstanzlichem Urteil bzw. auf die im vorliegenden Verfahren zugesprochene güterrechtliche Ausgleichszahlung anzurechnen und die Berufungsklägerin zur Bezahlung eines allfälligen Differenzbetrages an den Berufungsbeklagten zu verpflichten. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin. G. Mit Replik vom 5. Januar 2026 nahm die Berufungsklägerin zur Berufungsantwort Stellung und änderte ihr Rechtsbegehren im Unterhaltspunkt insofern, als sie aufgrund der veränderten persönlichen und beruflichen Verhältnisse neu auch Betreuungsunterhalt beantragte. Der Berufungsbeklagte hielt mit Duplik vom 15. April 2026 an seinen mit der Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Es folgten weitere Eingaben der Parteien im Rahmen ihres Replikrechts, wobei der Berufungsbeklagte mit Stellungnahme und Noveneingabe vom 15. Juni 2026 Beweisabnahmen zur neuen Arbeitsstelle der Berufungsklägerin beantragte. H. Nachdem die Berufungsklägerin unter Verweis auf laufende Vergleichsgespräche mehrfach um Erstreckung der ihr angesetzten Frist zur Stellungnahme ersucht hatte, reichte sie mit Eingabe vom 18. September 2026 eine von beiden Parteien am 16./18. September 2026 persönlich unterzeichnete Vereinbarung zur Erledigung der beim Obergericht hängigen Verfahren ein. Diese weist unter Ziffer 2 folgenden Wortlaut auf: A._____ zieht im Verfahren ZR1 25 78 ihre Berufung vom 7. Juli 2025 gegen den Entscheid des Regionalgerichtes Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) zurück. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte
4 / 17 und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Zudem verpflichtet sich A._____, B._____ CHF 1’000.00 zu bezahlen, wobei diese Forderung mit der geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung verrechnet wird. Dementsprechend schuldet B._____ gemäss erstinstanzlichem Entscheid A._____ noch eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 4’537.50, wobei er diese innert 30 Tagen seit Unterzeichnung vorliegender Vereinbarung zu bezahlen hat. A._____ zieht im Verfahren ZR1 25 84 ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 11. Juli 2025 zurück. Der Eventualantrag von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aufrechterhalten und hiermit zum Hauptantrag erhoben. Die Parteien tragen die Gerichtskosten in Bezug auf das Verfahren betr. Prozesskostenvorschuss je zur Hälfte und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten alleine. Die Parteien beantragen dem Obergericht Graubünden, die hängigen Verfahren unter den vorstehend bestimmten Kostenfolgen abzuschreiben. Im Hinblick auf die allfällige Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung liess sie dem Obergericht zudem eine ergänzende Honorarnote zukommen. I. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Soweit nachfolgend nicht anders vermerkt, beziehen sich die Belegstellen für die beim Obergericht produzierten Aktoren auf die Aktennummern des Verfahrens ZR1 25 78.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Da gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 16./18. September 2026 (act. A.7.1) sowohl das Berufungsverfahren ZR1 25 78 (Ehescheidung und Nebenfolgen) als auch das Massnahmeverfahren ZR1 25 84 (Prozesskostenvorschuss) durch die Kammervorsitzende erledigt werden können (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]), sind die beiden Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO).
E. 2 In der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 erklärt die Berufungsklägerin den vorbehaltlosen Rückzug ihrer Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025. Ein Rückzug der Berufung ist auch in Verfahren, welche wie vorliegend in Bezug auf den Kindesunterhalt von der Offizialmaxime beherrscht werden (Art. 296 Abs. 3 ZPO), möglich und führt – gleich wie ein Klagerückzug – zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 94 vom
26. September 2022 E. 6.1 f. m.w.H., Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Entsprechend ist die Berufung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Dabei gilt es zu beachten, dass die Abschreibung nur noch deklaratorischer Natur ist (vgl. BGE 139 III 133 für
5 / 17 den Fall einer Abschreibung zufolge Vergleichs) und der erstinstanzliche Entscheid in seiner Gesamtheit bereits am Tage des Eingangs der Rückzugserklärung beim Gericht, d.h. am 21. September 2026, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist (vgl. DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 6). Zwar hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sodass die nicht angefochtenen Punkte grundsätzlich in Teilrechtskraft erwachsen. Davon ausgenommen sind aber Fälle, in denen der unangefochtene Teil notwendigerweise vom Ergebnis der Anfechtung beeinflusst wird, wie namentlich die Regelung der Nebenfolgen bei Anfechtung des Scheidungspunktes. Auch eine unzulässige Berufung hat Suspensivwirkung; erst mit deren Abweisung oder einem Nichteintretensentscheid wird der angefochtene Entscheid rechtskräftig. Wird der Scheidungspunkt angefochten, werden die (ihrerseits nicht selbständig angefochtenen) Scheidungsfolgen daher erst rechtskräftig und vollstreckbar, wenn das Urteil im Scheidungspunkt formell rechtskräftig geworden ist (vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 N. 2; DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 13; STALDER/BAECKERT, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2026, Art. 282 N. 11; je m.w.H.). Auch die nicht Gegenstand der Berufung bildenden Nebenfolgen, so insbesondere die Regelung des Vorsorgeausgleichs (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 11), sind demnach zusammen mit dem Scheidungspunkt rechtskräftig geworden.
E. 3 Ebenfalls vorbehaltlos zurückgezogen hat die Berufungsklägerin im Rahmen der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 ihr Gesuch um Bevorschussung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren. Auch das betreffende Massnahmeverfahren ist daher zufolge Rückzugs abzuschreiben. Mit der Beendigung des Hauptverfahrens wäre es im Übrigen ohnehin gegenstandslos geworden, da nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens keine vorsorgliche Verpflichtung zur Leistung eines (grundsätzlich rückzuerstattenden) Prozesskostenvorschusses mehr angeordnet werden kann.
E. 3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 800.00 und jene des Massnahmeverfahrens auf CHF 400.00, total somit CHF 1’200.00, festgesetzt. Sie gehen je hälftig und damit im Umfang von je CHF 600.00 zulasten von A._____ und B._____.
E. 3.2 A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Diese wird mit der von B._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung verrechnet, womit sich letztere auf CHF 4’537.50, zahlbar innert 30 Tagen seit Unterzeichnung der Vereinbarung vom 16./18. September 2026, reduziert.
E. 3.3 Weitergehende Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
E. 4.1 Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ZR1 25 78 wird abgewiesen, soweit sie mit ihrer Berufung die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) beantragt hat.
E. 4.2 Im Übrigen wird das Gesuch teilweise gutgeheissen und es wird A._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO in den Verfahren ZR1 25 78 und ZR1 25 84 erteilt. Rechtsanwalt Patrik Schmid wird in den betreffenden Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
E. 4.3 Die A._____ auferlegten Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 500.00 (ZR1 25 78 CHF 300.00, ZR1 25 84 CHF 200.00) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden
17 / 17 auf die Gerichtskasse des Obergerichts genommen. Im Umfang von CHF 100.00 (ZR1 25 78) werden ihr die Gerichtskosten in Rechnung gestellt.
E. 4.4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A._____, Rechtsanwalt Patrik Schmid, wird für das Verfahren ZR1 25 78 mit CHF 4’676.40 und für das Verfahren ZR1 25 84 mit CHF 3'117.60, d.h. total mit CHF 7'794.00 (inkl. Barauslagen und MWST), entschädigt. Die Entschädigung geht unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.
E. 4.5 Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.
E. 5 [Rechtsmittelbelehrung]
E. 5.1 Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den
7 / 17 Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden und befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 und 3 ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet (BGE 144 III 531 E. 4.1). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege erneut zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
E. 5.2.1 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein. Formell aussichtslos ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen, etwa bei verpassten Fristen, bei klarer Unzuständigkeit des angerufenen Richters oder bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel (vgl. zum Ganzen RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 117 N. 18 f.). Ist nur eines von mehreren Begehren aussichtslos, kann die unentgeltliche Rechtspflege auf diejenigen Rechtsbegehren beschränkt werden, welche vom Gericht im Unterschied zum Rest als nicht aussichtslos gewürdigt werden (vgl. RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 118 N. 2).
E. 5.2.2 Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nebst einzelnen Scheidungsfolgen auch den Scheidungspunkt angefochten, obwohl sie erstinstanzlich noch an der Hauptverhandlung selber die Scheidung der Ehe beantragt hat und bei Einreichung ihrer Scheidungsklage auch die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB abgelaufen war. Zur Begründung führte sie in ihrer Berufung einzig an, sie sei mit der Scheidung nicht einverstanden (act. A.1, Rz. 9). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt in diesem Punkt vollständig, wie der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort zu Recht bemerkte (act. A.2, Rz. 4 ff.). Hinsichtlich des Scheidungspunktes genügt die Berufung den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO daher offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten gewesen wäre und das
8 / 17 diesbezügliche Begehren als formell aussichtslos zu werten ist. Bezeichnenderweise hat sich die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch denn auch selber nicht zu den Erfolgsaussichten der Berufung im Scheidungspunkt geäussert, sondern ausschliesslich dargelegt, weshalb die Anfechtung der Nebenfolgen (Kindesunterhalt und Güterrecht) nicht als aussichtslos gelten kann (vgl. act. M.1, Rz. 30). Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen, soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides beantragt hat.
E. 5.2.3 Was die Begehren zum Kindesunterhalt und zur güterrechtlichen Auseinandersetzung anbelangt, ist die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nach summarischer Prüfung der Vorbringen in der Berufung hingegen zu bejahen. Folglich ist nachfolgend zu prüfen, ob die Berufungsklägerin über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt hat oder nicht.
E. 5.3.1 Eine Person gilt dann als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, wenn sie die Kosten eines Prozesses (Gerichts- und Anwaltskosten) nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (sogenannter zivilprozessualer Notbedarf). Die prozessuale Mittellosigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der gesuchstellenden Person anderseits. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse der gesuchstellenden Person und ihrer Familie Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Ist kein ausreichendes Vermögen vorhanden, sollte es der monatliche Einkommensüberschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre ratenweise zu tilgen, anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten sowie, sofern von der beklagten Partei verlangt, zusätzlich deren Parteikosten sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber den familienrechtlichen Beistands- und Beitragspflichten subsidiär ist (BGE 143 III 617 E. 7), ist eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Person auf der Grundlage der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB einen Prozesskostenvorschuss des anderen Ehegatten erhältlich machen
9 / 17 könnte (BGE 142 III 36 E. 2.3). Dies gilt selbst dann, wenn in einem Scheidungsverfahren zwar der Scheidungspunkt rechtskräftig ist, das Verfahren jedoch in anderen Punkten weitergeht (Urteil des Bundesgerichts 5D_216/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich. Steht aber fest, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 Abs. 1 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2025 vom 4. Mai 2026 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.3.2 Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit den aktuellen Kontoauszügen für die in der Steuererklärung 2024 (act. B.2 [ZR1 25 84]) deklarierten Bankkonti (act. B.15 und B.16 [ZR1 25 84]) belegt, dass sie im Zeitpunkt ihres Gesuches über keine nennenswerten Ersparnisse verfügte. Selbst unter Berücksichtigung der ihr erstinstanzlich zugesprochenen und seitens des Berufungsbeklagten unbestrittenen güterrechtlichen Ausgleichszahlung lag ihr Vermögen unter dem Grenzwert von CHF 10’000.00 bis CHF 15’000.00, welcher einer Person im Normalfall als sog. «Notgroschen» zu belassen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2 sowie PKG 2018 Nr. 11 E. 3.1 m.w.H.). Entscheidend ist daher, ob sich aus der Gegenüberstellung ihrer Einkünfte und ihres zivilprozessualen Notbedarfs ein Überschuss ergibt, welcher ihr die Finanzierung der Prozesskosten innert nützlicher Frist ermöglichen würde.
E. 5.3.3 In ihrem Gesuch hat die Berufungsklägerin selber eine Gesamtrechnung (unter Einbezug der Einkünfte und des Grundbedarfs der beiden Kinder) vorgenommen, was mit Blick darauf, dass auch der Kindesunterhalt Prozessgegenstand war, nicht zu beanstanden ist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 606 vom 2. Februar 2013 E. IV.4). Dabei ist die Berufungsklägerin von monatlichen Einkünften von insgesamt CHF 5’109.15 (act. M.1, Rz. 12 f.) und einem Grundbedarf von CHF 4’649.00 für sich und die Kinder (act M.1, Rz. 24) ausgegangen, womit selbst nach ihrer eigenen Berechnung ein Überschuss von CHF 460.00 resultierte. Ihre Behauptung, dass sie den errechneten Überschuss zur Bezahlung von Steuern, nicht versicherten Gesundheitskosten und Auslagen für die Schule der Kinder (Materialkosten, Schulausflüge) benötige (act. M.1 Rz. 25), ist sodann unsubstantiiert geblieben, weshalb angenommen werden darf, dass sie den gesamten Überschuss zur Prozessfinanzierung hätte verwenden können. Hinzu kommt, dass sich der
10 / 17 Überschuss bei korrekter Berechnung des Grundbedarfs gar noch um rund CHF 400.00 erhöht hätte. So können zum einen die geltend gemachten Wohnkosten von CHF 1’520.00 (act. M.1, Rz. 16) aufgrund der Wohngemeinschaft mit ihrem damaligen Lebenspartner höchstens im Umfang von CHF 1’267.00 (= 2/3 des Mietzinses von CHF 1’900.00; act. B.5 [ZR1 25 84]) angerechnet werden. Zum andern sind die Auslagen für Privatversicherungen und Kommunikation (act. M.1, Rz. 20 f.) bereits im (um 20% erweiterten) Grundbedarf enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 272, 275, 313 und 337; Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 233 vom 15. Oktober 2025 E. 4.3.2). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung hätte bejaht werden können. Allerdings haben sich ihre finanziellen Verhältnisse bereits nach wenigen Monaten erheblich verschlechtert, da sie sich im Oktober 2025 von ihrem Partner getrennt hat und ihr Arbeitsverhältnis per Ende November 2025 gekündigt wurde (vgl. act. M.4, Rz. 4 ff.). Dadurch ist einerseits ihr Grundbedarf – als Folge des höheren Grundbetrags (CHF 1’350.00 statt CHF 850.00) und der höheren Mietkosten (neu CHF 1’840.00; act. B.26 [ZR1 25 84]), welche durch den Wegfall der Kosten für den Arbeitsweg (CHF 230.00) und die Fremdbetreuung der Kinder (CHF 263.00) nur teilweise kompensiert werden – auf rund CHF 5’100.00 pro Monat angestiegen. Anderseits ist ihr eigenes Einkommen, selbst wenn nebst dem Lohn aus der neuen Anstellung (CHF 890.00; act. M.5, Rz. 4) und den Kinderzulagen (CHF 460.00) der bisherige Nebenerwerb (CHF 194.00; act. M.1, Rz. 12 sowie act. B.1, E. 5.3.1 S. 23) und ein möglicher Bezug von Arbeitslosentaggeldern in Höhe von 80% des Verdienstausfalls (nach Abzug des als Zwischenverdienst anrechenbaren Lohns aus der neuen Anstellung) berücksichtigt werden, um mindestens CHF 500.00 gesunken. Zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen, welche ihr der Berufungsbeklagte gemäss Eheschutzentscheid für die beiden Kinder bezahlt (CHF 2’164.00; act. M.1, Rz. 13), beliefen sich ihre Einkünfte ab Dezember 2025 lediglich noch auf ca. CHF 4’600.00, sodass die Berufungsklägerin vorübergehend ein monatliches Manko von rund CHF 500.00 zu verzeichnen hatte. Erst ab Juni 2026, als sie gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten in seiner Noveneingabe vom 15. Juni 2026 (act. A.6, Rz. 4) eine Stelle mit einem höheren Arbeitspensum antreten konnte, hat die Berufungsklägerin wieder ein Erwerbseinkommen erzielt, welches zu einem gewissen Überschuss führt. Anderseits reduzieren sich mit dem Rückzug der Berufung die Unterhaltszahlungen für die Kinder (unter Einschluss der Kinderrenten) künftig auf insgesamt CHF 1’725.00 (act. B.1, E. 5.3). In einer Gesamtbetrachtung ist somit festzustellen, dass die Berufungsklägerin in den letzten 15 Monaten nicht über die erforderlichen
11 / 17 Mittel verfügte, um selber für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen zu können, und sie auch in den kommenden Monaten keinen derart hohen Einkommensüberschuss aufweisen wird, dass sie daraus die angefallenen Prozesskosten tilgen könnte. Zudem ist die Möglichkeit, vom Berufungsbeklagten einen auf der ehelichen Beistandspflicht beruhenden Prozesskostenvorschuss zu erhalten, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens dahingefallen (vgl. vorstehend E. 4.3). Unter Berücksichtigung der während laufendem Verfahren eingetretenen Veränderungen ist die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin somit zu bejahen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten sind beide Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Ausser Frage steht sodann, dass die Berufungsklägerin zur Wahrung ihrer Rechte auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen war. Soweit sie mit der Berufung eine andere Beurteilung der Nebenfolgen (Kindesunterhalt und Güterrecht) anstrebte, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt Patrik Schmid antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Praxisgemäss entfaltet die für das Hauptverfahren erteilte Bewilligung ihre Wirkungen auch für Nebenverfahren, die sachlich zusammenhängen und gleichzeitig oder in kurzem zeitlichem Abstand zueinander eingeleitet werden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 182 vom 4. August 2021 E. 4.4 m.w.H.). Dies gilt jedenfalls, sofern das in einem Nebenverfahren gestellte Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die gesuchstellende Person mangels Hinweises auf das Erfordernis eines zweiten Gesuches von der Geltung der für das Hauptverfahren beantragten Bewilligung ausgehen darf. In diesem Sinne ist der Berufungsklägerin auch für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss – trotz Fehlens eines dahingehenden ausdrücklichen Antrages – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E. 5.5 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Die Berufungsklägerin hat in ihrem Gesuch vom 11. Juli 2025 die Erteilung der Bewilligung mit Wirkung ab 7. Juli 2025, dem Tage der Einreichung der Berufung, beantragt. Sie begründet die nachträgliche Einreichung des Gesuches damit, dass die notwendigen Unterlagen bis zur Einreichung der Berufung nicht vollständig hätten zusammengetragen werden können, da sie teilweise noch bei Dritten hätten eingeholt werden müssen (act. M.1, Rz. 32). Um welche Unterlagen es sich konkret gehandelt haben soll, hat die Berufungsklägerin nicht spezifiziert und lässt sich auch den mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Die Berufungsklägerin hat bereits vor erster Instanz mit
12 / 17 unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert (vgl. act. B.1, Dispositiv-Ziffer 13) und mit Blick auf die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung (act. B.1, E. 5.3) war absehbar, dass für das Berufungsverfahren eine erneute Gesuchstellung erforderlich sein könnte. Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen stand mit der 30-tägigen Berufungsfrist genügend Zeit zur Verfügung. Selbst wenn bei deren Ablauf noch Unterlagen gefehlt haben sollten, hätte jedenfalls bereits mit der Berufung der (Eventual-)Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Hinweis auf die nachzureichenden Unterlagen) gestellt werden können. Die Begründung der Berufungsklägerin für die verspätete Gesuchstellung vermag daher nicht zu überzeugen. Nicht gefolgt werden kann der Berufungsklägerin ferner, wenn sie davon ausgeht, von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege würden praxisgemäss die bis 10 Tage vor dem Stichtag erbrachten Leistungen umfasst (vgl. act. M.1, Rz. 3). Nach der langjährigen Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden und nunmehr auch des Obergerichts wirkt die Bewilligung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, wobei die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift, den darauf gerichteten notwendigen Vorarbeiten sowie für das Gesuch selber eingeschlossen sind (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 177 vom 17. Dezember 2025 E. 1.3.2). Eine feste zeitliche Frist, ab der vor der Gesuchseinreichung angefallener Aufwand pauschal übernommen wird, findet sich weder in der kantonalen Praxis noch in jener des Bundesgerichts. Massgebend ist vielmehr ein sachlich-funktionaler Zusammenhang und nicht die blosse zeitliche Nähe zum Gesuch. Soweit die Berufungsklägerin eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege per 7. Juli 2025 beantragt und damit auch die Bemühungen ihres Rechtsvertreters in Zusammenhang mit der an jenem Tag eingereichten Berufung durch den Kanton entschädigt haben möchte, ist ihr Gesuch daher abzuweisen.
E. 5.6 In dem Umfang, als der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt vorliegend uneingeschränkt für die Kosten des Massnahmeverfahrens. Was die Kosten des Berufungsverfahrens anbelangt, ist hingegen der auf die Anfechtung des Scheidungspunktes entfallende Teil der Entscheidgebühr auszuscheiden. Zwar musste das betreffende Rechtsbegehren zufolge Rückzugs der Berufung nicht gerichtlich beurteilt werden. Dennoch hat es auch auf Seiten des Gerichts zu einem gewissen Mehraufwand geführt, wurden deswegen doch zusätzliche Überlegungen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides erforderlich (vgl. vorstehend E. 2). Der diesbezügliche Aufwand wird von der auf die Anfechtung der Nebenfolgen beschränkten
13 / 17 Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst. Im Umfang von CHF 100.00 entfällt folglich eine Kostentragung durch den Kanton und sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin in Rechnung stellen. Im Betrage von CHF 500.00 (CHF 200.00 für das Massnahmeverfahren und CHF 300.00 für das Berufungsverfahren) werden sie zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 5.7.1 Ebenfalls im Umfang der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Patrik Schmid, vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Kanton Graubünden wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, namentlich auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, die diesbezügliche Verantwortung des Rechtsbeistandes sowie den dazu gebotenen Zeitaufwand (EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 8 m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene anwaltlichen Bemühungen, die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1). Auch ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt (vgl. RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 122 N. 7).
E. 5.7.2 Mit Honorarnoten vom 29. Mai 2026 (act. G.4) und 18. September 2026 (act. G.5) macht Rechtsanwalt Schmid für das Berufungsverfahren einen Entschädigungsanspruch von insgesamt CHF 7’891.45 geltend (inkl. Spesenzuschlag von 3 % und MWST von 8.1 %), dies bei aufgewendeten 35.50 Stunden (wovon 0.25 Stunden zum Ansatz von CHF 150.00). Aus dem Leistungsverzeichnis zur ersten Honorarnote geht hervor, dass 11 Stunden (einschliesslich der 0.25 Stunden zum reduzierten Ansatz) Leistungen vom 7. bis
9. Juli 2025 betreffen, welche nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 5.5) von der aufgrund des Gesuches vom 11. Juli 2025 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst und folglich nicht zu entschädigen sind. Von den restlichen 24.5 Stunden entfallen total 17.5 Stunden auf das Studium der gegnerischen Rechtsschriften (Berufungsantwort, Duplik und Stellungnahme/Noveneingabe), das Verfassen der Replik und der Stellungnahme zur Duplik, die damit
14 / 17 zusammenhängenden Klientenkontakte (Telefonate, Mailverkehr) und die Vergleichsverhandlungen. Der diesbezügliche Zeitaufwand erscheint mit Blick auf den Umfang der Rechtsschriften und die während laufendem Verfahren eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich als angemessen. Allerdings entfällt er teilweise (wenn auch nur in geringem Umfang) auf die Anfechtung des Scheidungspunktes, sah sich die Gegenpartei dadurch doch zu entsprechenden Ausführungen veranlasst, auf welche seitens der Berufungsklägerin wiederum repliziert wurde. Da in diesem Punkt die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, ist der in Zusammenhang mit dem Schriftenwechsel angefallene Zeitaufwand um 0.5 Stunden zu reduzieren. Von den restlichen 7 Stunden betreffen 5 Stunden die laufende Korrespondenz von und mit dem Gericht (Kenntnisnahme von Verfügungen und Orientierungskopien, Fristerstreckungsgesuche etc.). Dabei fällt auf, dass für derartige Tätigkeiten jeweils mindestens 10 Minuten, häufig aber auch 15 oder gar 20 Minuten, ausgewiesen werden. Selbst wenn darin teilweise die Weiterleitung der Korrespondenz an die Mandantin inkludiert ist, führt dies aufgrund der Vielzahl derartiger Positionen zu einem Gesamtaufwand, der erheblich über der tatsächlich beanspruchten Zeit liegen dürfte und im Vergleich zur eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit unverhältnismässig erscheint. Der entsprechende Aufwand ist daher um 2 Stunden zu kürzen. Schliesslich entfallen total 2 Stunden (Positionen vom 29.05.2026) auf den Fallabschluss, wobei angesichts des Rückzugs der Berufung und der vereinbarten Kostenregelung zumindest die vorgesehene Besprechung mit der Mandantin grösstenteils hinfällig sein dürfte. Es rechtfertigt sich daher eine weitere Reduktion um 1 Stunde. Zu entschädigen ist damit im Resultat ein Aufwand von 21 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST zu einer Entschädigung von CHF 4’676.40 für das Berufungsverfahren führt.
E. 5.7.3 Für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss beantragt Rechtsanwalt Schmid mit Honorarnoten vom 22. September 2025 (act. G.4 [ZR1 25 84]), vom 22. Dezember 2025 (act. G.6 [ZR1 25 84]) und vom 27. April 2026 (act. G.9 [ZR1 25 84]) basierend auf einem Zeitaufwand von 17.50 Stunden (wovon 2 Stunden zum reduzierten Ansatz von CHF 150.00) eine Entschädigung von insgesamt CHF 3’785.65. Darin enthalten ist auch das Honorar für die Ausarbeitung des Gesuches (beginnend am 7. Juli 2025), welche praxisgemäss zu den von der Bewilligung erfassten Leistungen gehört. Insgesamt wird mit den drei Honorarnoten ein Zeitaufwand von 12.25 Stunden (inklusive der 2 Stunden der beigezogenen Substitutin) für die mit dem Schriftenwechsel zusammenhängenden anwaltlichen Leistungen (Verfassen des Gesuches und der beiden replizierenden
15 / 17 Stellungnahmen, Kenntnisnahme der gegnerischen Rechtsschriften, Rücksprachen mit Klientin) geltend gemacht, was noch als angemessen erscheint. Hingegen summiert sich der Zeitaufwand für die Kenntnisnahme von gerichtlichen Verfügungen und Orientierungskopien, Fristerstreckungsgesuche etc. wiederum auf total 4.25 Stunden, weshalb auch hier eine Kürzung um 2 Stunden angezeigt ist. Zu streichen ist schliesslich der in der ersten Honorarnote geschätzte Aufwand von 1 Stunde für das Studium und die Besprechung des Entscheides mit der Mandantin, welche mit dem Rückzug des Gesuches betreffend Prozesskostenvorschuss entfällt. Damit resultiert für das Massnahmeverfahren (unter Einschluss des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren) ein entschädigungspflichtiger Zeitaufwand von 14.5 Stunden, was eine Entschädigung von CHF 3'117.60 ergibt (12.5 Stunden à CHF 200.00, 2 Stunden à CHF 150.00, zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST).
E. 5.7.4 Zusammengefasst ist Rechtsanwalt Patrik Schmid aufgrund der der Berufungsklägerin in den Verfahren ZR1 25 78 und ZR1 25 84 mit Wirkung ab Gesuchstellung gewährten unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 7'794.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. Die Entschädigung geht – unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO – zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO).
16 / 17 Es wird erkannt: 1. Das Berufungsverfahren ZR1 25 78 (Ehescheidung und Nebenfolgen) und das Massnahmeverfahren ZR1 25 84 (Prozesskostenvorschuss) werden vereinigt. 2. Die Berufung von A._____ (ZR1 25 78) gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) sowie ihr Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss (ZR1 25 84) werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
E. 6 [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 29. September 2026 mitgeteilt am 8. Oktober 2026 Referenz ZR1 25 78 / ZR1 25 84 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Ehrenzeller, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli Gegenstand Ehescheidung und Nebenfolgen / Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15)
2 / 17 Sachverhalt A. A._____ und B._____ haben am _____ 2016 vor dem Zivilstandsamt O.1._____ geheiratet. Sie sind die Eltern der Kinder C._____, geb. _____ 2014, und D._____, geb. _____ 2018. Seit dem 1. November 2020 leben die Ehegatten getrennt, wobei die Folgen des Getrenntlebens durch eheschutzrichterlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 24. März 2021 geregelt wurden. B. Am 2. November 2022 reichte A._____ beim Regionalgericht Imboden die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. Januar 2023 bestätigten beiden Ehegatten ihren Scheidungswillen. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen kam jedoch auch innert der dazu angesetzten Frist nicht zustande, weshalb das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt wurde. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 schied das Regionalgericht Imboden die Ehe der Parteien und regelte die strittigen Nebenfolgen. Unter anderem verpflichtete es B._____ zusätzlich zur Weiterleitung der von ihm bezogenen IV-Kinderrenten zur Bezahlung von Barunterhaltsbeiträgen für die unter die Obhut der Mutter gestellten Kinder (ab Rechtskraft des Entscheides bis 31. März 2028 CHF 11.00 für D._____ und CHF 176.00 für C._____, ab 1. April 2028 bis 31. Juli 2031 CHF 205.00 für D._____ und CHF 118.00 für C._____) sowie zur Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an A._____ in Höhe von CHF 5’537.50. C. Gegen den am 6. Juni 2025 mit schriftlicher Begründung mitgeteilten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden (ZR1 25 78). Sie stellte den Antrag, die Ehe der Parteien sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides nicht zu scheiden. Ferner beantragte sie eine abweichende Beurteilung des Kindesunterhalts (Dispositiv-Ziffern 5 und 8) und der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziffer 12), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) für beide Instanzen zulasten des Berufungsbeklagten. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5’000.00 aufgefordert. Daraufhin reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 ein Gesuch um Verpflichtung von B._____ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 10’000.00 zur Deckung der Gerichts- und Anwaltskosten für das vor dem Obergericht anhängig gemachte Berufungsverfahren ein. Eventualiter ersuchte sie für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung mit Wirkung ab 7. Juli 2025. Die Frist zur Leistung des
3 / 17 Kostenvorschusses wurde der Berufungsklägerin daher mit Verfügung vom 15. Juli 2025 abgenommen. E. Zur Behandlung des Gesuches um Bevorschussung der Prozesskosten wurde praxisgemäss ein separates Massnahmeverfahren angelegt (ZR1 25 84). Mit Stellungnahme vom 18. August 2025 beantragte B._____ die kostenfällige Abweisung des Gesuches, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge machten beide Parteien mehrfach von ihrem Replikrecht Gebrauch, weshalb das Verfahren erst Ende April 2026 spruchreif wurde. F. Im Verfahren ZR1 25 78 reichte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) am 5. September 2025 seine Berufungsantwort ein. Er beantragte, auf Ziffer 2 der Berufung (Scheidungspunkt) sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Für den Fall, dass er im Verfahren ZR1 25 84 zur Leistung des beantragten Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden sollte, sei dieser Betrag auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss erstinstanzlichem Urteil bzw. auf die im vorliegenden Verfahren zugesprochene güterrechtliche Ausgleichszahlung anzurechnen und die Berufungsklägerin zur Bezahlung eines allfälligen Differenzbetrages an den Berufungsbeklagten zu verpflichten. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin. G. Mit Replik vom 5. Januar 2026 nahm die Berufungsklägerin zur Berufungsantwort Stellung und änderte ihr Rechtsbegehren im Unterhaltspunkt insofern, als sie aufgrund der veränderten persönlichen und beruflichen Verhältnisse neu auch Betreuungsunterhalt beantragte. Der Berufungsbeklagte hielt mit Duplik vom 15. April 2026 an seinen mit der Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Es folgten weitere Eingaben der Parteien im Rahmen ihres Replikrechts, wobei der Berufungsbeklagte mit Stellungnahme und Noveneingabe vom 15. Juni 2026 Beweisabnahmen zur neuen Arbeitsstelle der Berufungsklägerin beantragte. H. Nachdem die Berufungsklägerin unter Verweis auf laufende Vergleichsgespräche mehrfach um Erstreckung der ihr angesetzten Frist zur Stellungnahme ersucht hatte, reichte sie mit Eingabe vom 18. September 2026 eine von beiden Parteien am 16./18. September 2026 persönlich unterzeichnete Vereinbarung zur Erledigung der beim Obergericht hängigen Verfahren ein. Diese weist unter Ziffer 2 folgenden Wortlaut auf: A._____ zieht im Verfahren ZR1 25 78 ihre Berufung vom 7. Juli 2025 gegen den Entscheid des Regionalgerichtes Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) zurück. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte
4 / 17 und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Zudem verpflichtet sich A._____, B._____ CHF 1’000.00 zu bezahlen, wobei diese Forderung mit der geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung verrechnet wird. Dementsprechend schuldet B._____ gemäss erstinstanzlichem Entscheid A._____ noch eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 4’537.50, wobei er diese innert 30 Tagen seit Unterzeichnung vorliegender Vereinbarung zu bezahlen hat. A._____ zieht im Verfahren ZR1 25 84 ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 11. Juli 2025 zurück. Der Eventualantrag von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aufrechterhalten und hiermit zum Hauptantrag erhoben. Die Parteien tragen die Gerichtskosten in Bezug auf das Verfahren betr. Prozesskostenvorschuss je zur Hälfte und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten alleine. Die Parteien beantragen dem Obergericht Graubünden, die hängigen Verfahren unter den vorstehend bestimmten Kostenfolgen abzuschreiben. Im Hinblick auf die allfällige Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung liess sie dem Obergericht zudem eine ergänzende Honorarnote zukommen. I. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Soweit nachfolgend nicht anders vermerkt, beziehen sich die Belegstellen für die beim Obergericht produzierten Aktoren auf die Aktennummern des Verfahrens ZR1 25 78. Erwägungen 1. Da gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 16./18. September 2026 (act. A.7.1) sowohl das Berufungsverfahren ZR1 25 78 (Ehescheidung und Nebenfolgen) als auch das Massnahmeverfahren ZR1 25 84 (Prozesskostenvorschuss) durch die Kammervorsitzende erledigt werden können (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]), sind die beiden Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). 2. In der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 erklärt die Berufungsklägerin den vorbehaltlosen Rückzug ihrer Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025. Ein Rückzug der Berufung ist auch in Verfahren, welche wie vorliegend in Bezug auf den Kindesunterhalt von der Offizialmaxime beherrscht werden (Art. 296 Abs. 3 ZPO), möglich und führt – gleich wie ein Klagerückzug – zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 94 vom
26. September 2022 E. 6.1 f. m.w.H., Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Entsprechend ist die Berufung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Dabei gilt es zu beachten, dass die Abschreibung nur noch deklaratorischer Natur ist (vgl. BGE 139 III 133 für
5 / 17 den Fall einer Abschreibung zufolge Vergleichs) und der erstinstanzliche Entscheid in seiner Gesamtheit bereits am Tage des Eingangs der Rückzugserklärung beim Gericht, d.h. am 21. September 2026, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist (vgl. DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 6). Zwar hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sodass die nicht angefochtenen Punkte grundsätzlich in Teilrechtskraft erwachsen. Davon ausgenommen sind aber Fälle, in denen der unangefochtene Teil notwendigerweise vom Ergebnis der Anfechtung beeinflusst wird, wie namentlich die Regelung der Nebenfolgen bei Anfechtung des Scheidungspunktes. Auch eine unzulässige Berufung hat Suspensivwirkung; erst mit deren Abweisung oder einem Nichteintretensentscheid wird der angefochtene Entscheid rechtskräftig. Wird der Scheidungspunkt angefochten, werden die (ihrerseits nicht selbständig angefochtenen) Scheidungsfolgen daher erst rechtskräftig und vollstreckbar, wenn das Urteil im Scheidungspunkt formell rechtskräftig geworden ist (vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 N. 2; DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 13; STALDER/BAECKERT, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2026, Art. 282 N. 11; je m.w.H.). Auch die nicht Gegenstand der Berufung bildenden Nebenfolgen, so insbesondere die Regelung des Vorsorgeausgleichs (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 11), sind demnach zusammen mit dem Scheidungspunkt rechtskräftig geworden. 3. Ebenfalls vorbehaltlos zurückgezogen hat die Berufungsklägerin im Rahmen der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 ihr Gesuch um Bevorschussung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren. Auch das betreffende Massnahmeverfahren ist daher zufolge Rückzugs abzuschreiben. Mit der Beendigung des Hauptverfahrens wäre es im Übrigen ohnehin gegenstandslos geworden, da nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens keine vorsorgliche Verpflichtung zur Leistung eines (grundsätzlich rückzuerstattenden) Prozesskostenvorschusses mehr angeordnet werden kann. 4.1. Im Abschreibungsentscheid hat das Gericht die Prozesskosten festzusetzen und über deren Verteilung und Liquidation zu entscheiden (Art. 104 ZPO; GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 241 N. 19). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der
6 / 17 unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei im Falle des Rückzugs eines Rechtsmittels gleich wie im Falle des Klagerückzugs der Rechtsmittelkläger als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von dieser Regelung abweichend haben sich die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 16./18. September 2026 darauf geeinigt, dass sie die Gerichtskosten beider Verfahren je zur Hälfte übernehmen und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Einzig an den Anwaltskosten des Berufungsbeklagten im Verfahren ZR1 25 78 hat sich die Berufungsklägerin mit einem Betrag von CHF 1’000.00 zu beteiligen, der gemäss Parteivereinbarung mit ihrer rechtskräftig gewordenen güterrechtlichen Forderung verrechnet wird. Die vereinbarte Kostenregelung fällt demnach zugunsten der Berufungsklägerin aus, weshalb ihr ohne Weiteres gefolgt werden kann (Art. 109 ZPO). 4.2. Die Entscheidgebühr für beide Verfahren wird mit Blick auf den bis zum Rückzug entstandenen Aufwand auf CHF 1’200.00 festgesetzt, wovon CHF 800.00 auf das Berufungsverfahren und CHF 400.00 auf das Massnahmeverfahren entfallen (Art. 105 Abs. 1 ZPO; Art. 11 VGZ u. Art. 14 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Entsprechend der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 werden sie je zur Hälfte, somit im Betrage von je CHF 600.00, den Parteien auferlegt. 4.3. Ebenfalls der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 folgend wird die Berufungsklägerin verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Aufgrund der vereinbarten Verrechnung der Parteientschädigung mit der vom Berufungsbeklagten geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung reduziert sich ihre erstinstanzlich zugesprochene Forderung (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 12) auf CHF 4’537.50, zahlbar innert 30 Tagen seit Unterzeichnung der Vereinbarung. Weitergehende Parteientschädigungen sind weder für das Berufungsverfahren noch für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss geschuldet. 5. Zu beurteilen bleibt der Antrag der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Rechtsverbeiständung) für das Berufungsverfahren, den sie nach dem Rückzug ihres Gesuches betreffend Bevorschussung der Prozesskosten zulässigerweise aufrechterhalten und zum Hauptantrag erhoben hat. 5.1. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den
7 / 17 Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden und befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 und 3 ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet (BGE 144 III 531 E. 4.1). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege erneut zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). 5.2.1. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein. Formell aussichtslos ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen, etwa bei verpassten Fristen, bei klarer Unzuständigkeit des angerufenen Richters oder bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel (vgl. zum Ganzen RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 117 N. 18 f.). Ist nur eines von mehreren Begehren aussichtslos, kann die unentgeltliche Rechtspflege auf diejenigen Rechtsbegehren beschränkt werden, welche vom Gericht im Unterschied zum Rest als nicht aussichtslos gewürdigt werden (vgl. RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 118 N. 2). 5.2.2. Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nebst einzelnen Scheidungsfolgen auch den Scheidungspunkt angefochten, obwohl sie erstinstanzlich noch an der Hauptverhandlung selber die Scheidung der Ehe beantragt hat und bei Einreichung ihrer Scheidungsklage auch die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB abgelaufen war. Zur Begründung führte sie in ihrer Berufung einzig an, sie sei mit der Scheidung nicht einverstanden (act. A.1, Rz. 9). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt in diesem Punkt vollständig, wie der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort zu Recht bemerkte (act. A.2, Rz. 4 ff.). Hinsichtlich des Scheidungspunktes genügt die Berufung den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO daher offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten gewesen wäre und das
8 / 17 diesbezügliche Begehren als formell aussichtslos zu werten ist. Bezeichnenderweise hat sich die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch denn auch selber nicht zu den Erfolgsaussichten der Berufung im Scheidungspunkt geäussert, sondern ausschliesslich dargelegt, weshalb die Anfechtung der Nebenfolgen (Kindesunterhalt und Güterrecht) nicht als aussichtslos gelten kann (vgl. act. M.1, Rz. 30). Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen, soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides beantragt hat. 5.2.3. Was die Begehren zum Kindesunterhalt und zur güterrechtlichen Auseinandersetzung anbelangt, ist die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nach summarischer Prüfung der Vorbringen in der Berufung hingegen zu bejahen. Folglich ist nachfolgend zu prüfen, ob die Berufungsklägerin über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt hat oder nicht. 5.3.1. Eine Person gilt dann als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, wenn sie die Kosten eines Prozesses (Gerichts- und Anwaltskosten) nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (sogenannter zivilprozessualer Notbedarf). Die prozessuale Mittellosigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der gesuchstellenden Person anderseits. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse der gesuchstellenden Person und ihrer Familie Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Ist kein ausreichendes Vermögen vorhanden, sollte es der monatliche Einkommensüberschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre ratenweise zu tilgen, anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten sowie, sofern von der beklagten Partei verlangt, zusätzlich deren Parteikosten sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber den familienrechtlichen Beistands- und Beitragspflichten subsidiär ist (BGE 143 III 617 E. 7), ist eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Person auf der Grundlage der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB einen Prozesskostenvorschuss des anderen Ehegatten erhältlich machen
9 / 17 könnte (BGE 142 III 36 E. 2.3). Dies gilt selbst dann, wenn in einem Scheidungsverfahren zwar der Scheidungspunkt rechtskräftig ist, das Verfahren jedoch in anderen Punkten weitergeht (Urteil des Bundesgerichts 5D_216/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich. Steht aber fest, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 Abs. 1 ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2025 vom 4. Mai 2026 E. 3.3 m.w.H.). 5.3.2. Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit den aktuellen Kontoauszügen für die in der Steuererklärung 2024 (act. B.2 [ZR1 25 84]) deklarierten Bankkonti (act. B.15 und B.16 [ZR1 25 84]) belegt, dass sie im Zeitpunkt ihres Gesuches über keine nennenswerten Ersparnisse verfügte. Selbst unter Berücksichtigung der ihr erstinstanzlich zugesprochenen und seitens des Berufungsbeklagten unbestrittenen güterrechtlichen Ausgleichszahlung lag ihr Vermögen unter dem Grenzwert von CHF 10’000.00 bis CHF 15’000.00, welcher einer Person im Normalfall als sog. «Notgroschen» zu belassen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2 sowie PKG 2018 Nr. 11 E. 3.1 m.w.H.). Entscheidend ist daher, ob sich aus der Gegenüberstellung ihrer Einkünfte und ihres zivilprozessualen Notbedarfs ein Überschuss ergibt, welcher ihr die Finanzierung der Prozesskosten innert nützlicher Frist ermöglichen würde. 5.3.3. In ihrem Gesuch hat die Berufungsklägerin selber eine Gesamtrechnung (unter Einbezug der Einkünfte und des Grundbedarfs der beiden Kinder) vorgenommen, was mit Blick darauf, dass auch der Kindesunterhalt Prozessgegenstand war, nicht zu beanstanden ist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 606 vom 2. Februar 2013 E. IV.4). Dabei ist die Berufungsklägerin von monatlichen Einkünften von insgesamt CHF 5’109.15 (act. M.1, Rz. 12 f.) und einem Grundbedarf von CHF 4’649.00 für sich und die Kinder (act M.1, Rz. 24) ausgegangen, womit selbst nach ihrer eigenen Berechnung ein Überschuss von CHF 460.00 resultierte. Ihre Behauptung, dass sie den errechneten Überschuss zur Bezahlung von Steuern, nicht versicherten Gesundheitskosten und Auslagen für die Schule der Kinder (Materialkosten, Schulausflüge) benötige (act. M.1 Rz. 25), ist sodann unsubstantiiert geblieben, weshalb angenommen werden darf, dass sie den gesamten Überschuss zur Prozessfinanzierung hätte verwenden können. Hinzu kommt, dass sich der
10 / 17 Überschuss bei korrekter Berechnung des Grundbedarfs gar noch um rund CHF 400.00 erhöht hätte. So können zum einen die geltend gemachten Wohnkosten von CHF 1’520.00 (act. M.1, Rz. 16) aufgrund der Wohngemeinschaft mit ihrem damaligen Lebenspartner höchstens im Umfang von CHF 1’267.00 (= 2/3 des Mietzinses von CHF 1’900.00; act. B.5 [ZR1 25 84]) angerechnet werden. Zum andern sind die Auslagen für Privatversicherungen und Kommunikation (act. M.1, Rz. 20 f.) bereits im (um 20% erweiterten) Grundbedarf enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 272, 275, 313 und 337; Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 233 vom 15. Oktober 2025 E. 4.3.2). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung hätte bejaht werden können. Allerdings haben sich ihre finanziellen Verhältnisse bereits nach wenigen Monaten erheblich verschlechtert, da sie sich im Oktober 2025 von ihrem Partner getrennt hat und ihr Arbeitsverhältnis per Ende November 2025 gekündigt wurde (vgl. act. M.4, Rz. 4 ff.). Dadurch ist einerseits ihr Grundbedarf – als Folge des höheren Grundbetrags (CHF 1’350.00 statt CHF 850.00) und der höheren Mietkosten (neu CHF 1’840.00; act. B.26 [ZR1 25 84]), welche durch den Wegfall der Kosten für den Arbeitsweg (CHF 230.00) und die Fremdbetreuung der Kinder (CHF 263.00) nur teilweise kompensiert werden – auf rund CHF 5’100.00 pro Monat angestiegen. Anderseits ist ihr eigenes Einkommen, selbst wenn nebst dem Lohn aus der neuen Anstellung (CHF 890.00; act. M.5, Rz. 4) und den Kinderzulagen (CHF 460.00) der bisherige Nebenerwerb (CHF 194.00; act. M.1, Rz. 12 sowie act. B.1, E. 5.3.1 S. 23) und ein möglicher Bezug von Arbeitslosentaggeldern in Höhe von 80% des Verdienstausfalls (nach Abzug des als Zwischenverdienst anrechenbaren Lohns aus der neuen Anstellung) berücksichtigt werden, um mindestens CHF 500.00 gesunken. Zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen, welche ihr der Berufungsbeklagte gemäss Eheschutzentscheid für die beiden Kinder bezahlt (CHF 2’164.00; act. M.1, Rz. 13), beliefen sich ihre Einkünfte ab Dezember 2025 lediglich noch auf ca. CHF 4’600.00, sodass die Berufungsklägerin vorübergehend ein monatliches Manko von rund CHF 500.00 zu verzeichnen hatte. Erst ab Juni 2026, als sie gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten in seiner Noveneingabe vom 15. Juni 2026 (act. A.6, Rz. 4) eine Stelle mit einem höheren Arbeitspensum antreten konnte, hat die Berufungsklägerin wieder ein Erwerbseinkommen erzielt, welches zu einem gewissen Überschuss führt. Anderseits reduzieren sich mit dem Rückzug der Berufung die Unterhaltszahlungen für die Kinder (unter Einschluss der Kinderrenten) künftig auf insgesamt CHF 1’725.00 (act. B.1, E. 5.3). In einer Gesamtbetrachtung ist somit festzustellen, dass die Berufungsklägerin in den letzten 15 Monaten nicht über die erforderlichen
11 / 17 Mittel verfügte, um selber für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen zu können, und sie auch in den kommenden Monaten keinen derart hohen Einkommensüberschuss aufweisen wird, dass sie daraus die angefallenen Prozesskosten tilgen könnte. Zudem ist die Möglichkeit, vom Berufungsbeklagten einen auf der ehelichen Beistandspflicht beruhenden Prozesskostenvorschuss zu erhalten, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens dahingefallen (vgl. vorstehend E. 4.3). Unter Berücksichtigung der während laufendem Verfahren eingetretenen Veränderungen ist die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin somit zu bejahen. 5.4. Nach dem Gesagten sind beide Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Ausser Frage steht sodann, dass die Berufungsklägerin zur Wahrung ihrer Rechte auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen war. Soweit sie mit der Berufung eine andere Beurteilung der Nebenfolgen (Kindesunterhalt und Güterrecht) anstrebte, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt Patrik Schmid antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Praxisgemäss entfaltet die für das Hauptverfahren erteilte Bewilligung ihre Wirkungen auch für Nebenverfahren, die sachlich zusammenhängen und gleichzeitig oder in kurzem zeitlichem Abstand zueinander eingeleitet werden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 182 vom 4. August 2021 E. 4.4 m.w.H.). Dies gilt jedenfalls, sofern das in einem Nebenverfahren gestellte Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die gesuchstellende Person mangels Hinweises auf das Erfordernis eines zweiten Gesuches von der Geltung der für das Hauptverfahren beantragten Bewilligung ausgehen darf. In diesem Sinne ist der Berufungsklägerin auch für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss – trotz Fehlens eines dahingehenden ausdrücklichen Antrages – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5.5. Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Die Berufungsklägerin hat in ihrem Gesuch vom 11. Juli 2025 die Erteilung der Bewilligung mit Wirkung ab 7. Juli 2025, dem Tage der Einreichung der Berufung, beantragt. Sie begründet die nachträgliche Einreichung des Gesuches damit, dass die notwendigen Unterlagen bis zur Einreichung der Berufung nicht vollständig hätten zusammengetragen werden können, da sie teilweise noch bei Dritten hätten eingeholt werden müssen (act. M.1, Rz. 32). Um welche Unterlagen es sich konkret gehandelt haben soll, hat die Berufungsklägerin nicht spezifiziert und lässt sich auch den mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Die Berufungsklägerin hat bereits vor erster Instanz mit
12 / 17 unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert (vgl. act. B.1, Dispositiv-Ziffer 13) und mit Blick auf die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung (act. B.1, E. 5.3) war absehbar, dass für das Berufungsverfahren eine erneute Gesuchstellung erforderlich sein könnte. Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen stand mit der 30-tägigen Berufungsfrist genügend Zeit zur Verfügung. Selbst wenn bei deren Ablauf noch Unterlagen gefehlt haben sollten, hätte jedenfalls bereits mit der Berufung der (Eventual-)Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Hinweis auf die nachzureichenden Unterlagen) gestellt werden können. Die Begründung der Berufungsklägerin für die verspätete Gesuchstellung vermag daher nicht zu überzeugen. Nicht gefolgt werden kann der Berufungsklägerin ferner, wenn sie davon ausgeht, von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege würden praxisgemäss die bis 10 Tage vor dem Stichtag erbrachten Leistungen umfasst (vgl. act. M.1, Rz. 3). Nach der langjährigen Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden und nunmehr auch des Obergerichts wirkt die Bewilligung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, wobei die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift, den darauf gerichteten notwendigen Vorarbeiten sowie für das Gesuch selber eingeschlossen sind (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 177 vom 17. Dezember 2025 E. 1.3.2). Eine feste zeitliche Frist, ab der vor der Gesuchseinreichung angefallener Aufwand pauschal übernommen wird, findet sich weder in der kantonalen Praxis noch in jener des Bundesgerichts. Massgebend ist vielmehr ein sachlich-funktionaler Zusammenhang und nicht die blosse zeitliche Nähe zum Gesuch. Soweit die Berufungsklägerin eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege per 7. Juli 2025 beantragt und damit auch die Bemühungen ihres Rechtsvertreters in Zusammenhang mit der an jenem Tag eingereichten Berufung durch den Kanton entschädigt haben möchte, ist ihr Gesuch daher abzuweisen. 5.6. In dem Umfang, als der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt vorliegend uneingeschränkt für die Kosten des Massnahmeverfahrens. Was die Kosten des Berufungsverfahrens anbelangt, ist hingegen der auf die Anfechtung des Scheidungspunktes entfallende Teil der Entscheidgebühr auszuscheiden. Zwar musste das betreffende Rechtsbegehren zufolge Rückzugs der Berufung nicht gerichtlich beurteilt werden. Dennoch hat es auch auf Seiten des Gerichts zu einem gewissen Mehraufwand geführt, wurden deswegen doch zusätzliche Überlegungen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides erforderlich (vgl. vorstehend E. 2). Der diesbezügliche Aufwand wird von der auf die Anfechtung der Nebenfolgen beschränkten
13 / 17 Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst. Im Umfang von CHF 100.00 entfällt folglich eine Kostentragung durch den Kanton und sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin in Rechnung stellen. Im Betrage von CHF 500.00 (CHF 200.00 für das Massnahmeverfahren und CHF 300.00 für das Berufungsverfahren) werden sie zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden auf die Gerichtskasse genommen. 5.7.1. Ebenfalls im Umfang der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Patrik Schmid, vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Kanton Graubünden wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, namentlich auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, die diesbezügliche Verantwortung des Rechtsbeistandes sowie den dazu gebotenen Zeitaufwand (EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 8 m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene anwaltlichen Bemühungen, die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1). Auch ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt (vgl. RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 122 N. 7). 5.7.2. Mit Honorarnoten vom 29. Mai 2026 (act. G.4) und 18. September 2026 (act. G.5) macht Rechtsanwalt Schmid für das Berufungsverfahren einen Entschädigungsanspruch von insgesamt CHF 7’891.45 geltend (inkl. Spesenzuschlag von 3 % und MWST von 8.1 %), dies bei aufgewendeten 35.50 Stunden (wovon 0.25 Stunden zum Ansatz von CHF 150.00). Aus dem Leistungsverzeichnis zur ersten Honorarnote geht hervor, dass 11 Stunden (einschliesslich der 0.25 Stunden zum reduzierten Ansatz) Leistungen vom 7. bis
9. Juli 2025 betreffen, welche nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 5.5) von der aufgrund des Gesuches vom 11. Juli 2025 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst und folglich nicht zu entschädigen sind. Von den restlichen 24.5 Stunden entfallen total 17.5 Stunden auf das Studium der gegnerischen Rechtsschriften (Berufungsantwort, Duplik und Stellungnahme/Noveneingabe), das Verfassen der Replik und der Stellungnahme zur Duplik, die damit
14 / 17 zusammenhängenden Klientenkontakte (Telefonate, Mailverkehr) und die Vergleichsverhandlungen. Der diesbezügliche Zeitaufwand erscheint mit Blick auf den Umfang der Rechtsschriften und die während laufendem Verfahren eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich als angemessen. Allerdings entfällt er teilweise (wenn auch nur in geringem Umfang) auf die Anfechtung des Scheidungspunktes, sah sich die Gegenpartei dadurch doch zu entsprechenden Ausführungen veranlasst, auf welche seitens der Berufungsklägerin wiederum repliziert wurde. Da in diesem Punkt die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, ist der in Zusammenhang mit dem Schriftenwechsel angefallene Zeitaufwand um 0.5 Stunden zu reduzieren. Von den restlichen 7 Stunden betreffen 5 Stunden die laufende Korrespondenz von und mit dem Gericht (Kenntnisnahme von Verfügungen und Orientierungskopien, Fristerstreckungsgesuche etc.). Dabei fällt auf, dass für derartige Tätigkeiten jeweils mindestens 10 Minuten, häufig aber auch 15 oder gar 20 Minuten, ausgewiesen werden. Selbst wenn darin teilweise die Weiterleitung der Korrespondenz an die Mandantin inkludiert ist, führt dies aufgrund der Vielzahl derartiger Positionen zu einem Gesamtaufwand, der erheblich über der tatsächlich beanspruchten Zeit liegen dürfte und im Vergleich zur eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit unverhältnismässig erscheint. Der entsprechende Aufwand ist daher um 2 Stunden zu kürzen. Schliesslich entfallen total 2 Stunden (Positionen vom 29.05.2026) auf den Fallabschluss, wobei angesichts des Rückzugs der Berufung und der vereinbarten Kostenregelung zumindest die vorgesehene Besprechung mit der Mandantin grösstenteils hinfällig sein dürfte. Es rechtfertigt sich daher eine weitere Reduktion um 1 Stunde. Zu entschädigen ist damit im Resultat ein Aufwand von 21 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST zu einer Entschädigung von CHF 4’676.40 für das Berufungsverfahren führt. 5.7.3. Für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss beantragt Rechtsanwalt Schmid mit Honorarnoten vom 22. September 2025 (act. G.4 [ZR1 25 84]), vom 22. Dezember 2025 (act. G.6 [ZR1 25 84]) und vom 27. April 2026 (act. G.9 [ZR1 25 84]) basierend auf einem Zeitaufwand von 17.50 Stunden (wovon 2 Stunden zum reduzierten Ansatz von CHF 150.00) eine Entschädigung von insgesamt CHF 3’785.65. Darin enthalten ist auch das Honorar für die Ausarbeitung des Gesuches (beginnend am 7. Juli 2025), welche praxisgemäss zu den von der Bewilligung erfassten Leistungen gehört. Insgesamt wird mit den drei Honorarnoten ein Zeitaufwand von 12.25 Stunden (inklusive der 2 Stunden der beigezogenen Substitutin) für die mit dem Schriftenwechsel zusammenhängenden anwaltlichen Leistungen (Verfassen des Gesuches und der beiden replizierenden
15 / 17 Stellungnahmen, Kenntnisnahme der gegnerischen Rechtsschriften, Rücksprachen mit Klientin) geltend gemacht, was noch als angemessen erscheint. Hingegen summiert sich der Zeitaufwand für die Kenntnisnahme von gerichtlichen Verfügungen und Orientierungskopien, Fristerstreckungsgesuche etc. wiederum auf total 4.25 Stunden, weshalb auch hier eine Kürzung um 2 Stunden angezeigt ist. Zu streichen ist schliesslich der in der ersten Honorarnote geschätzte Aufwand von 1 Stunde für das Studium und die Besprechung des Entscheides mit der Mandantin, welche mit dem Rückzug des Gesuches betreffend Prozesskostenvorschuss entfällt. Damit resultiert für das Massnahmeverfahren (unter Einschluss des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren) ein entschädigungspflichtiger Zeitaufwand von 14.5 Stunden, was eine Entschädigung von CHF 3'117.60 ergibt (12.5 Stunden à CHF 200.00, 2 Stunden à CHF 150.00, zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST). 5.7.4. Zusammengefasst ist Rechtsanwalt Patrik Schmid aufgrund der der Berufungsklägerin in den Verfahren ZR1 25 78 und ZR1 25 84 mit Wirkung ab Gesuchstellung gewährten unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 7'794.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. Die Entschädigung geht – unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO – zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO).
16 / 17 Es wird erkannt: 1. Das Berufungsverfahren ZR1 25 78 (Ehescheidung und Nebenfolgen) und das Massnahmeverfahren ZR1 25 84 (Prozesskostenvorschuss) werden vereinigt. 2. Die Berufung von A._____ (ZR1 25 78) gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) sowie ihr Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss (ZR1 25 84) werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 800.00 und jene des Massnahmeverfahrens auf CHF 400.00, total somit CHF 1’200.00, festgesetzt. Sie gehen je hälftig und damit im Umfang von je CHF 600.00 zulasten von A._____ und B._____. 3.2. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Diese wird mit der von B._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung verrechnet, womit sich letztere auf CHF 4’537.50, zahlbar innert 30 Tagen seit Unterzeichnung der Vereinbarung vom 16./18. September 2026, reduziert. 3.3. Weitergehende Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 4.1 Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ZR1 25 78 wird abgewiesen, soweit sie mit ihrer Berufung die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) beantragt hat. 4.2. Im Übrigen wird das Gesuch teilweise gutgeheissen und es wird A._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO in den Verfahren ZR1 25 78 und ZR1 25 84 erteilt. Rechtsanwalt Patrik Schmid wird in den betreffenden Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4.3. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 500.00 (ZR1 25 78 CHF 300.00, ZR1 25 84 CHF 200.00) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden
17 / 17 auf die Gerichtskasse des Obergerichts genommen. Im Umfang von CHF 100.00 (ZR1 25 78) werden ihr die Gerichtskosten in Rechnung gestellt. 4.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A._____, Rechtsanwalt Patrik Schmid, wird für das Verfahren ZR1 25 78 mit CHF 4’676.40 und für das Verfahren ZR1 25 84 mit CHF 3'117.60, d.h. total mit CHF 7'794.00 (inkl. Barauslagen und MWST), entschädigt. Die Entschädigung geht unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 4.5. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]